Wärmeschutz
Heizungsleitungen dämmen. Energiesparpotenziale ausschöpfen.
Eine Heizungsanlage ist nur so gut wie die Dammung ihrer Rohrleitungen. Wenn diese nicht richtig gedammt sind, lost sich jede Energieeffizienz in Luft auf. Das ist nicht nur eine Faustregel,
das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Die EnergieEinsparVerordnung EnEV schreibt deshalb vor, wie die Warmeverteil- und Warmwasserleitungen, aber auch Kalteverteil- und
Kaltwasserleitungen von Klimakaltesystemen sowie der Raumlufttechnik, gedammt werden mussen. Die entsprechenden Mindestdammdicken nach Anlage 5 zu den §§ 10, 14, 15 beziehen
sich auf einen Rechenwert der Warmeleitfahigkeit von 0,035 W/(m・K), gemessen bei 40 °C am Rohr. Alle Rohrschalen halten diese Vorgabe ein. ISOVER Lamellenmatten CLIMCOVER
Lamella Mat haben eine hohere Warmeleitfahigkeit und mussen daher gesondert berechnet werden.
Wo kommt Warmeschutz zum Einsatz?
Die in der Tabelle auf Seite 55 in den Zeilen 1-4 angegebenen Dammschichtdicken beziehen sich auf den so genannten 100 %-Bereich. Die Dammung von Warmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen ist gemas EnEV nur mit 50 %der Mindestdicke auszufuhren:
• in Wand- und Deckendurchbruchen
• im Kreuzungsbereich von Leitungen
• an Rohrleitungs-Verbindungsstellen
• bei zentralen Rohrnetzverteilern
• Leitungen von Zentralheizungen, die in Bauteilen zwischen beheizten Raumen verschiedener Nutzer verlegt werden.
Aus praktischen und wirtschaftlichen Grunden werden in der Praxis auch hier meist die 100 %-Regelungen herangezogen. Leitungen hingegen, die an die Ausenluft grenzend verlegt sind, mussen mit dem doppelten der Mindestdicke nach den
Zeilen 1-4 gedammt werden. Bei der Dammung der Kalteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakaltesystemen ist eine Dammdicke von mindestens 6 mm
vorgeschrieben. Um eine effiziente Reduzierung der Warmeaufnahme dieser Leitungen zu verhindern, bietet sich allerdings der Einsatz hoherer Dammdicken an.
Erforderliche Dämmdicken nach EnergieEinsparVerordnung (EnEV)
Uberblick uber die Mindestdammdicken nach EnEV zur Warmedammung von Warmeverteilungs- und Warmwasserleitungen bzw. Kalteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen.
Soweit in Fallen des § 14 Absatz 5 Warmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Ausenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle
1 Zeile 1 bis 4 zu dammen.
2. In Fallen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Warmeverteilungsleitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten
Raumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Raumen eines Nutzers befinden und ihre Warmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst
werden kann. In Fallen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 liter,
die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Raumen befinden.
3. Bei Materialien mit anderen Warmeleitfahigkeiten als 0,035 W/(m・K) sind die Mindestdicken der Dammschichten entsprechend umzurechnen. Fur die Umrechnungund
die Warmeleitfahigkeit des Dammmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
4. Bei Warmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kalteverteilungs- und Kaltwasserleitungen durfen die Mindestdicken der Dammschichten nach Tabelle
1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Warmeabgabe oder der Warmeaufnahme auch bei anderen Rohrdammstoffanordnungen
und unter Berucksichtigung der Dammwirkung der Leitungswande sichergestellt ist.